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27.01.10

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Erzbistum Köln erklärt Haushalt für das Jahr 2010
Das Erzbistum Köln verzeichnet einen Rückgang bei den Kirchensteuereinnahmen. Sie sanken 2009 um 4 Prozent auf 721,84 Mio. Euro. Für 2010 rechnet das Erzbistum mit einem weiteren Rückgang um 16 Prozent, weshalb der Haushalt nur durch den Zugriff auf Rücklagen ausgeglichen werden kann. Der Haushaltsplan umfasst für das laufende Jahr rund 863 Mio. Euro, fünf Mio. mehr als 2009. Aus Rücklagen werden 45,6 Mio. Euro entnommen. Die Kirchensteuern bilden mit rund 610 Mio. Euro die wichtigste Einnahmequelle, von denen nach Abzug von Gebühren an die Finanzverwaltung sowie Anteilen, die anderen Bistümern zustehen, 435 Mio. Euro verbleiben.

Mit 271 Mio. Euro fließt rund die Hälfte der Kirchensteuereinnahmen in die Seelsorge. Neben diesem Ausgabenschwerpunkt setzt das Erzbistum in den Bereichen Schule und Kindertagesstätten besondere Akzente. Die üblichen Investitionen aus der Kirchensteuer in diesem Bereich werden 2010 und 2011 verdoppelt. Der mit der Schulzeitverkürzung einhergehende Ganztagsbetrieb und die Übermittagsbetreuung erfordern umfangreiche Umbauten; zudem werden die Gebäude und ihre Heiztechnik energiesparend ausgerüstet. Hier investiert das Erzbistum 23,5 Mio. Euro. Zudem will das Erzbistum in seinen Kindertagesstätten ein angemessenes Angebot an Betreuungsplätzen für unter Dreijährige aufbauen. Für sie sollen bis spätestens 2013 etwa ein Viertel der Plätze in katholischen Kindergärten zur Verfügung stehen. In diesem Bereich sind Ausgaben von 42 Mio. Euro veranschlagt.

Zweitgrößter Haushaltsposten ist der Bildungsbereich mit etwa 192 Mio. Euro. Weitere knapp 84 Mio. Euro sind für erzbischöfliche Einrichtungen vorgesehen, zu denen etwa die Priesterseminare, das Diözesanmuseum Kolumba und auch die Verwaltung zählen. Für die Caritas stehen rund 46 Mio. Euro, für überdiözesane Aufgaben aller Bistümer 26,8 Mio. Euro zur Verfügung. Die Altersversorgung von Priestern und anderen kirchlichen Berufsgruppen schlägt mit 20 Mio. Euro, weltkirchliche Aufgaben mit 15 Mio. Euro und die Gebühren für den Kirchensteuereinzug durch die Finanzämter mit 18 Mio. Euro zu Buche. Für Investitionen in Kirchengebäude sind rund 17 Mio. Euro vorgesehen. 175 Mio. Euro führt das Erzbistum an andere Diözesen ab für Kirchensteuerzahler, die zwar in der Erzdiözese arbeiten, aber woanders ihren Wohnsitz haben.

Das Erzbistum finanziert seinen Haushalt zu 65 Prozent aus der Kirchensteuer. Hinzu kommen Zuschüsse in Höhe von fast 130 Mio. Euro, darunter Zuwendungen des Landes für Schulen. Zudem gibt es Einnahmen aus dem Betrieb von Bildungseinrichtungen, Mieten, Pachterlösen und Anlagen von rund 78 Mio. Euro.


 

Ein geschichtlicher Rückblick zur Kirchensteuer in Deutschland

Weimarer Zeit, 1919
Nach dem ersten Weltkrieg wurde das Kirchensteuerrecht in Deutschland grundlegend vereinheitlicht. In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 bekam die Kirchensteuer ihre rechtliche Grundlage. Zunächst bekräftigte die neue Verfassung die Trennung von Kirche und Staat. Der Staat hatte kein Recht mehr, der Kirche in ihre inneren Angelegenheiten hineinzureden. Die Religionsgemeinschaften wurden anerkannt als "Körperschaften des öffentlichen Rechts". Sie waren damit berechtigt, Abgaben von ihren Mitgliedern in Form von Steuern zu erheben. Die Länder wurden verpflichtet, den Kirchen bei der Einziehung "Amtshilfe" zu leisten, und mussten deshalb Gesetze erlassen, um dafür die rechtlichen Grundlagen zu schaffen.

NS-Zeit, 1933
Eine schlimme Zeit für die Kirchen bedeutete der Nationalsozialismus von 1933 bis 1945. Die diktatorischen Machthaber versuchten, mit einer Fülle von Gesetzen, Erlassen, Verordnungen und öffentlichen Verleumdungen das kirchliche Leben einzuengen und unter ihre Kontrolle zu bringen. So wurden die meisten kirchlichen Organisationen und Verbände aufgehoben, christliche Vereine wurden verboten. Die finanziellen Mittel der Kirchen wurden beschränkt, um ihnen die wirtschaftliche Grundlage ihrer Arbeit zu entziehen. 1939 wurden die Länder von ihrer Pflicht entbunden, den Kirchen bei der Erhebung der Kirchensteuer zu helfen. Deshalb mussten die Kirchen in den folgenden Jahren eigene "Kirchensteuerämter" einrichten und selbst für die Erhebung der Kirchensteuer sorgen.

Ende des 2. Weltkrieges, 1945
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges 1945 wurden der Kirche die alten Rechte der Weimarer Republik wieder zugebilligt. Die Artikel 136 bis 139 und der Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung wurden 1949 unverändert in den Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland übernommen. Ebenso wie in der Weimarer Verfassung wurden die Bundesländer verpflichtet, den Kirchen bei der Steuererhebung Amtshilfe zu leisten. Deshalb erließen sie in den folgenden Jahrzehnten Gesetze zur Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuern, z. B. Niedersachsen 1948, Rheinland-Pfalz und Hessen 1950, Bayern 1954, Nordrhein-Westfalen 1955.

Wiedervereinigung, 1990
1990 entschieden sich die Kirchen der ehemaligen DDR, die im Grundgesetz festgelegte Möglichkeit zur Kirchensteuererhebung zu übernehmen. Daraufhin wurde das Kirchensteuergesetz in den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 aufgenommen. Seitdem gilt in ganz Deutschland ein einheitliches Kirchensteuerrecht.



Wie machen andere Länder das mit der Kirchensteuer?


In den USA verbietet die Verfassung jede staatliche Unterstützung einer Religionsgemeinschaft. Deshalb sind sich die Kirchenmitglieder ihrer Verpflichtung zu freiwilliger Beitragsleistung besonders bewusst. Gut 50 Prozent der Einnahmen stammen aus Spenden und Kollekten. Sie dienen hauptsächlich dem Unterhalt der kirchlichen Kindergärten, Schulen oder Friedhöfe. Hinzu kommen große Erträge aus dem Vermögen der Kirche. Eine amerikanische Spezialität ist das "fund raising", also das "Erschließen von Geldquellen". Damit sind große Spendenkampagnen gemeint, die von besonders ausgebildeten Mitarbeitern der Kirche oder von nichtkirchlichen Agenturen organisiert werden.

Auch in Frankreich sind die Kirchen ausschließlich auf freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder angewiesen. 75 Prozent der Gesamteinnahmen stammen aus Sammlungen und Spenden. Die restlichen 25 Prozent kommen aus dem freiwilligen "Kultbeitrag", der in der Regel ein Prozent des Einkommens der Kirchenmitglieder ausmacht. Die gesamten Einnahmen reichen aber nicht aus, um die Priester angemessen zu bezahlen. Deshalb haben vor allem viele junge Priester einen weltlichen Nebenberuf, der jedoch ihren Seelsorgeauftrag beeinträchtigt.
In den großen Säkularisationen von 1789 und 1905 hatte der französische Staat sämtliche Kirchengebäude zu Staatseigentum erklärt. Deshalb trägt er heute die Kosten für die Erhaltung der vor 1905 entstandenen Gebäude und stellt sie den Gemeinden kostenlos zur Verfügung. Außerdem werden die kirchlichen Schulen vom Staat mit Zuschüssen bedacht.


In den Niederlanden ergänzt seit einigen Jahren ein freiwilliger Kirchenbeitrag die Kollekten und Spenden, für dessen Höhe etwa ein bis drei Prozent des Einkommens der Kirchenmitglieder empfohlen werden. Dieser Beitrag macht heute rund 70 Prozent der kirchlichen Gesamteinnahmen aus. Die gemeinnützigen Einrichtungen und Schulen der Kirche werden vom Staat finanziell gefördert.

In Belgien ist in der Verfassung von 1831 festgelegt, dass der Staat die Gehälter der Pfarrer bezahlen muss. Ähnlich wie bei den Beamten ist die Höhe der Gehälter durch ein Gesetz vorgeschrieben. Die Provinzen und Gemeinden sind außerdem verpflichtet, Pfarrern und Bischöfen Wohnungen zur Verfügung zu stellen.

In Großbritannien gibt es einige Besonderheiten. Die Anglikanische Kirche von England und die Presbyterianische Kirche von Schottland sind seit dem 16. Jahrhundert Staatskirchen, und auch heute noch ist die englische Königin Oberhaupt der Anglikanischen Kirche. Trotz dieser engen Verbindung von Kirche und Staat erhalten die beiden Kirchen keine finanziellen Zuwendungen aus Steuereinnahmen. Sie bestreiten ihre Ausgaben ausschließlich aus Spenden, Kollekten und den Erträgen ihrer Vermögen. Diese sind nicht gerade gering, denn die Vermögen der Kirchen in Großbritannien wurde nicht durch Säkularisationen wie in Frankreich und Deutschland geschmälert.

Auch in Portugal finanziert sich die katholische Kirche aus freiwilligen Beiträgen und ihrem Vermögen. Kirche und Staat sind strikt voneinander getrennt.


 
In Italien wurde das Verhältnis zwischen Staat und Kirche 1990 neu geregelt. Seit diesem Jahr gibt es in Rom ein "Zentralinstitut für den Unterhalt des Klerus". Der Steuerzahler kann diesem Institut eine bestimmte Summe zukommen lassen, deren Höchstgrenze festgesetzt ist. Diese Zuwendung kann er dann von seinem versteuerbaren Einkommen abziehen. Außerdem kann der Steuerzahler einen genau festgelegten Satz seiner Steuerschuld entweder der Kirche für religiöse oder dem Staat für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen.
Diese neue Regelung hat in Italien viel Zustimmung gefunden. Denn der Steuerzahler muss keine zusätzliche Steuer bezahlen, sondern kann selbst entscheiden, welcher Betrag seiner Steuerschuld für religiöse oder humanitäre Zwecke verwendet werden soll.


In Spanien ist seit 1986 eine ähnliche Regelung wirksam. Dort können 0,52 Prozent der dem Staat geschuldeten Steuern für kirchliche oder sonstige humanitäre Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung bestimmt der spanische Steuerzahler. Immerhin unterstützen fast 40 Prozent der Bevölkerung so ihre Kirche. Dennoch wird mit diesen Einnahmen nur ein Drittel des kirchlichen Haushaltes abgedeckt. Die restlichen zwei Drittel schießt der Staat aus allgemeinen Steuereinnahmen hinzu.

In Dänemark gibt es ähnlich wie in Deutschland eine Kirchensteuer. Die evangelisch-lutherische Kirche ist seit 1849 Staatskirche und wird über die allgemeinen staatlichen Steuereinnahmen finanziert. An vielen Orten gibt es noch eine gesonderte Kirchensteuer, die unterschiedlich hoch ist und mit den Gemeindesteuern erhoben wird.

In Österreich zahlen die Kirchenmitglieder den "Kirchenbeitrag". Durch das "Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen" von 1939 sind die Kirchen in Österreich berechtigt, die Beiträge durch Kirchenbeitragsstellen direkt von ihren Mitgliedern einzuziehen. Die staatlichen Behörden dürfen dabei keine Amtshilfe leisten. Die Höhe des Beitragssatzes richtet sich nach dem Einkommen des Kirchenmitgliedes; seit 1992 sind dies 1,2 vom Einkommen des laufenden Jahres von der Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerbemessung. Die Kirchenbeiträge bilden den größten Teil der kirchlichen Einnahmen, der restliche Finanzbedarf wird durch Spenden und Kollekten gedeckt.

In der Schweiz regeln die einzelnen Kantone das Verhältnis zwischen Kirche und Staat. Die wichtigste Einnahmequelle für alle Kirchen in der Schweiz ist die Kirchensteuer, ähnlich wie in Deutschland oder Dänemark. Die Erhebung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geordnet.

 


 

Alle Angaben von der Pressestelle des Erzbistums Köln

weitere Informationen finden Sie unter:  http://www.erzbistum-koeln.de/

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