Überpfarrliches
 
Home
Nach oben
Informationen
Personen
Einrichtungen
Was tun, wenn
Historisches
Links
Impressum
Stand
16.07.10

Pfarrecho Überpfarrliches Veranstaltungen Liturgieangebote

 



Erzbistum Köln erklärt Haushalt für das Jahr 2010
Das Erzbistum Köln verzeichnet einen Rückgang bei den Kirchensteuereinnahmen. Sie sanken 2009 um 4 Prozent auf 721,84 Mio. Euro. Für 2010 rechnet das Erzbistum mit einem weiteren Rückgang um 16 Prozent, weshalb der Haushalt nur durch den Zugriff auf Rücklagen ausgeglichen werden kann. Der Haushaltsplan umfasst für das laufende Jahr rund 863 Mio. Euro, fünf Mio. mehr als 2009. Aus Rücklagen werden 45,6 Mio. Euro entnommen. Die Kirchensteuern bilden mit rund 610 Mio. Euro die wichtigste Einnahmequelle, von denen nach Abzug von Gebühren an die Finanzverwaltung sowie Anteilen, die anderen Bistümern zustehen, 435 Mio. Euro verbleiben.

Mit 271 Mio. Euro fließt rund die Hälfte der Kirchensteuereinnahmen in die Seelsorge. Neben diesem Ausgabenschwerpunkt setzt das Erzbistum in den Bereichen Schule und Kindertagesstätten besondere Akzente. Die üblichen Investitionen aus der Kirchensteuer in diesem Bereich werden 2010 und 2011 verdoppelt. Der mit der Schulzeitverkürzung einhergehende Ganztagsbetrieb und die Übermittagsbetreuung erfordern umfangreiche Umbauten; zudem werden die Gebäude und ihre Heiztechnik energiesparend ausgerüstet. Hier investiert das Erzbistum 23,5 Mio. Euro. Zudem will das Erzbistum in seinen Kindertagesstätten ein angemessenes Angebot an Betreuungsplätzen für unter Dreijährige aufbauen. Für sie sollen bis spätestens 2013 etwa ein Viertel der Plätze in katholischen Kindergärten zur Verfügung stehen. In diesem Bereich sind Ausgaben von 42 Mio. Euro veranschlagt.

Zweitgrößter Haushaltsposten ist der Bildungsbereich mit etwa 192 Mio. Euro. Weitere knapp 84 Mio. Euro sind für erzbischöfliche Einrichtungen vorgesehen, zu denen etwa die Priesterseminare, das Diözesanmuseum Kolumba und auch die Verwaltung zählen. Für die Caritas stehen rund 46 Mio. Euro, für überdiözesane Aufgaben aller Bistümer 26,8 Mio. Euro zur Verfügung. Die Altersversorgung von Priestern und anderen kirchlichen Berufsgruppen schlägt mit 20 Mio. Euro, weltkirchliche Aufgaben mit 15 Mio. Euro und die Gebühren für den Kirchensteuereinzug durch die Finanzämter mit 18 Mio. Euro zu Buche. Für Investitionen in Kirchengebäude sind rund 17 Mio. Euro vorgesehen. 175 Mio. Euro führt das Erzbistum an andere Diözesen ab für Kirchensteuerzahler, die zwar in der Erzdiözese arbeiten, aber woanders ihren Wohnsitz haben.

Das Erzbistum finanziert seinen Haushalt zu 65 Prozent aus der Kirchensteuer. Hinzu kommen Zuschüsse in Höhe von fast 130 Mio. Euro, darunter Zuwendungen des Landes für Schulen. Zudem gibt es Einnahmen aus dem Betrieb von Bildungseinrichtungen, Mieten, Pachterlösen und Anlagen von rund 78 Mio. Euro.


 

Ein geschichtlicher Rückblick zur Kirchensteuer in Deutschland

Weimarer Zeit, 1919
Nach dem ersten Weltkrieg wurde das Kirchensteuerrecht in Deutschland grundlegend vereinheitlicht. In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 bekam die Kirchensteuer ihre rechtliche Grundlage. Zunächst bekräftigte die neue Verfassung die Trennung von Kirche und Staat. Der Staat hatte kein Recht mehr, der Kirche in ihre inneren Angelegenheiten hineinzureden. Die Religionsgemeinschaften wurden anerkannt als "Körperschaften des öffentlichen Rechts". Sie waren damit berechtigt, Abgaben von ihren Mitgliedern in Form von Steuern zu erheben. Die Länder wurden verpflichtet, den Kirchen bei der Einziehung "Amtshilfe" zu leisten, und mussten deshalb Gesetze erlassen, um dafür die rechtlichen Grundlagen zu schaffen.

NS-Zeit, 1933
Eine schlimme Zeit für die Kirchen bedeutete der Nationalsozialismus von 1933 bis 1945. Die diktatorischen Machthaber versuchten, mit einer Fülle von Gesetzen, Erlassen, Verordnungen und öffentlichen Verleumdungen das kirchliche Leben einzuengen und unter ihre Kontrolle zu bringen. So wurden die meisten kirchlichen Organisationen und Verbände aufgehoben, christliche Vereine wurden verboten. Die finanziellen Mittel der Kirchen wurden beschränkt, um ihnen die wirtschaftliche Grundlage ihrer Arbeit zu entziehen. 1939 wurden die Länder von ihrer Pflicht entbunden, den Kirchen bei der Erhebung der Kirchensteuer zu helfen. Deshalb mussten die Kirchen in den folgenden Jahren eigene "Kirchensteuerämter" einrichten und selbst für die Erhebung der Kirchensteuer sorgen.

Ende des 2. Weltkrieges, 1945
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges 1945 wurden der Kirche die alten Rechte der Weimarer Republik wieder zugebilligt. Die Artikel 136 bis 139 und der Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung wurden 1949 unverändert in den Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland übernommen. Ebenso wie in der Weimarer Verfassung wurden die Bundesländer verpflichtet, den Kirchen bei der Steuererhebung Amtshilfe zu leisten. Deshalb erließen sie in den folgenden Jahrzehnten Gesetze zur Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuern, z. B. Niedersachsen 1948, Rheinland-Pfalz und Hessen 1950, Bayern 1954, Nordrhein-Westfalen 1955.

Wiedervereinigung, 1990
1990 entschieden sich die Kirchen der ehemaligen DDR, die im Grundgesetz festgelegte Möglichkeit zur Kirchensteuererhebung zu übernehmen. Daraufhin wurde das Kirchensteuergesetz in den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 aufgenommen. Seitdem gilt in ganz Deutschland ein einheitliches Kirchensteuerrecht.


 


 

Alle Angaben von der Pressestelle des Erzbistums Köln

weitere Informationen finden Sie unter:  http://www.erzbistum-koeln.de/

nach oben

 


Zurück Weiter


Home | Aktuelles | Informationen | Personen | Einrichtungen | Was tun, wenn | Historisches | Links | Impressum